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Kulibi77, Samstag, 07.07.2018, 06:34 (vor 2950 Tagen) @ defender
bearbeitet von Kulibi77, Samstag, 07.07.2018, 06:44

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§ 38 PolG NRW Entwurf
Dauer der Freiheitsentziehung
„(2) Auf Grund dieses Gesetzes gilt für die richterliche Entscheidung eine von Absatz 1 Nummer 3 abweichende Frist in folgenden Fällen:
1. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 2 Alternative 1 sowie Nummer 6 und 7 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bis zu einem Monat,
2. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 3, wenn eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht, bis zum Ablauf der nach § 34 angeordneten Maßnahme, maximal jedoch bis zu sieben Tagen,
3. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 4 bis zum Ablauf der nach § 34a Absatz 5 angeordneten Maßnahme, maximal jedoch bis zu zehn Tagen,
4. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 6 bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung bis zu sieben Tagen,


Der Gesetzesentwurf beinhaltet also eine Monatsfrist. Dem steht das GG entgegen:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 104
(2) [...] Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

"Das nähere ist gesetzlich zu regeln". Jede Ingewahrsamnahme die länger als ein Tag dauert steht unter Richtervorbehalt. Das Polizeigesetz sieht genau das vor. Jeder Gewahrsam der länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen dauert, muss durch einen Richter angeordnet werden, das sieht das Grundgesetz vor und genau das schreibt das neue Polizeigesetz vor. Jeder Gewahrsam, der nach dem PolG NRW länger als die im GG festgelegte Grenze verhängt wird, muss von einem Richter angeorndet werden. Das Grundgesetz setzt dem Gewahrsam per se erstmal keine Zeitgrenze. Bei allen invasiven neuen Maßnahmen des PolG NRW ist der Richtervorhebalt vorgesehen. Das ist nicht der Grund warum diese u.U. verfassungswidrig sind.


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