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Neu auf schwatzgelb.de: BVB-Vorstand entscheidet über hybride Mitgliederversammlung: Vorstandsbeschluss statt Mitgliederentscheidung? (BVB)

Giog, Mittelhessen, Montag, 23.06.2025, 21:52 (vor 175 Tagen) @ MarcBVB

Gerade gelesen. Ich halte das als eigenständigen Text in großen Teilen für ziemlich ungeeignet, aber meine Stimme hast du für die Veröffentlichung, bevor der Eindruck entsteht, ich würde mich der Diskussion entziehen wollen. Aber warum triggert dich mein "rechtlich wird man einen Vorstandsbeschluss wohl gut vertreten können" so?

Du hast ganz offensichtlich meinen Text nicht verstanden. Ich habe den rechtlichen Teil schnell abgehandelt, weil ich ihn nicht für sonderlich problematisch halte. Spätestens da sind deine ganzen Ausführungen eigentlich entbehrlich.
Die restlichen Punkte habe ich explizit als (Detail-)Fragen benannt, die der Vorstand zwar einfach beantworten könnte, die ich aber für nicht so belanglos halte, als dass ich einen Diskurs unter den Mitgliedern dazu für entbehrlich halte (das heißt nicht, dass er rechtlich geboten wäre). Warum du all diese Denkanstöße krampfhaft rechtlich abhandeln willst, erschließt sich mir nicht. Aber damit deine rechtlichen Ausführungen nicht gänzlich unbeantwortet bleiben:

Fraglich ist, wie die virtuelle Teilhabe im Rahmen einer hybriden Mitgliederversammlung ausgestaltet sein muss. Das betrifft zum einen das Teilnahmerecht als solches, dh die Frage unter Einsatz welcher technischen Mittel die virtuell teilnehmenden Mitglieder über die Geschehnisse der Präsenzversammlung informiert werden müssen. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob ihnen auch ermöglicht werden muss, durch Einsatz elektronischer Kommunikation ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht auszuüben. Der Wortlaut des Gesetzes, der zwischen der Teilnahme und der Ausübung anderer Mitgliedschaftsrechte differenziert, belässt insoweit Interpretationsspielräume. Aufgrund der Gesetzeshistorie ist nur klar, dass es keiner Bild- und Tonübertragung bedarf, sondern auch alle anderen elektronischen Kommunikationsmittel („Telefonkonferenz, Meinungsaustausch per Internetdialog, Abstimmung per E-Mail“) in Betracht kommen (Technologieoffenheit). Im Übrigen sind die Gesetzesmaterialien aber wenig ergiebig. In der Lit. geht man überwiegend davon aus, dass die virtuelle Teilhabe im Rahmen einer Hybridversammlung der präsenten Teilnahme im Wesentlichen gleichwertig sein muss (Äquivalenzgebot).Erforderlich sei daher eine Zwei-Wege-Verbindung in Echtzeit und die Möglichkeit, das Rede-, Antrags- und Stimmrecht auszuüben. Eine Gegenauffassung hält demgegenüber im Rahmen der hybriden Versammlung auch die bloß passive Teilnahme für möglich und insbesondere die Gelegenheit zur Ausübung des Stimmrechts für entbehrlich.

MüKo/Leuschner, § 32 Rn. 73. Der ist sogar wirklich Vereinsrechtler und kennt sich zudem sogar mit Fußball aus.

PS: Wenn wir schon Jura-circle jerk sind: kannst du von zuhause nicht auf vernünftige Kommentare zugreifen? ;-)


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