Willkommen im BVB-Forum

Bla bla (BVB)

markus, Dienstag, 02.08.2022, 22:14 (vor 1493 Tagen) @ Didi
bearbeitet von markus, Dienstag, 02.08.2022, 22:22

Grundrechte sind primär mal dazu da, den Menschen eine Abwehrmöglichkeit vor dem Staat zu geben und ihnen Freiheiten zu garantieren. Und das heisst etwa, dass der Staat dich halt glauben lässt, was du willst, dass du jederzeit eine Zeitung drucken lassen kannst mit deiner Meinung und dass du die Frau heiraten kannst, auf die du Lust hast. Und wenn du Bock hast, eine Moschee zu bauen, dann darfst du das auf mitteleuropäischen Boden in der Regel.

Dass diese dann mit genügender gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden können, ist klar und da gibt es ja auch viele Beispiele.

Aber mit Blick auf die totalitären Staaten ohne Medienfreiheit, ohne Privateigentum und ohne Religionsfreiheit sieht man eigentlich, wozu die da sind.

Aber diese Grundrechte sind halt nur beschränkt anwendbar auf Private. Wenn ich eine Homeparty schmeisse, dann kann sich niemand da reinklagen. Wenn eine Disco einen Ü40-Abend veranstaltet, dann kann sich der 17 Jährige da nicht mit rechtlichen Mitteln wehren. Und wenn ich auf meiner Homeparty nur Leute sehen will, die die SPD wählen, dann kann ich das machen - Meinungsfreiheit hin oder her.

Und darum stellt sich die Frage, ob Unternehmen als Private an diese Grundrechte gebunden sind. Und das ist situativ sehr unterschiedlich, soweit ich das überblicke und das kollidiert halt dann auch mit der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit. Und da sind Deutschland und die Schweiz sicher auch unterschiedlich organisiert, aber am Grundsatz, dass Unternehmen nur beschränkt an die Grundrechte gebunden sind, halte ich weiterhin fest, da kannst du mir auch gerne ein falsches Verständnis attestieren.

Wie oben geschrieben: Grundrechte werden nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe müssen aber immer Verhältnismäßig sein. Falls du Zeit: In dieser Entscheidung ging es um das in Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Das BAG stufte die Datenerhebungen und Auswertungen (Leistungsüberwachung der Mitarbeiter) als nicht verhältnismäßig ein. Das ist exakt der gleiche Prüfungsmaßstab (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) wie in der Entscheidung des BVerfG bei den Coronaeinschränkungen.

Ab Randnummer 19 gehts los:
https://lexetius.com/2017,2356


Antworten auf diesen Eintrag:



gesamter Thread: