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RN+ | BVB Machtkampf um Präsidenten-Amt tobt (BVB)

Phil, Dienstag, 08.07.2025, 13:51 (vor 189 Tagen) @ stfn84

Für mich ist es relativ logisch, dass der Vorstand (Wahl dessen unter §17 5 geregelt) aus mehreren Personen besteht, weshalb unter § 19 (2) hinsichtlich der Wahl des Vorstandes der Plural verwendet wird.
Aber vielleicht muss die Satzung dann nochmal auf den Prüfstand gestellt werden, wenn man es derart unterschiedlich interpretiert.

Die Sache ist aus meiner Sicht recht simpel:

Der Wahlausschuss kan jeweils eine Person pro Amt aufstellen. Er könnte auch 100 Personen pro Amt aufstellen.

Der Ausschuss selbst hat dabei auch noch eine eigene Geschäftsordnung. In dieser ist dann wohl festgelegt, wie überhaupt dieser Ausschuss zu Entscheidungen kommt.

Die 13 Personen werden sich also entsprechend aufstellen müssen. Es ist ihr satzungsgemäßer Auftrag. Und zur Wahl steht dann nur, wer eben innerhalb des Ausschusses Mehrheiten bekommen hat. Wer nicht, wird auch nicht zur Wahl stehen (in den ersten beiden Wahlgängen der Mitgliedern).

MFG
phil


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