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Rich Kids auf Sylt... "Ausländer raus" (Politik)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Freitag, 24.05.2024, 09:31 (vor 578 Tagen) @ Jurist

Ja, das ist strafrechtlich relevant. Das sollten die Blagen spätestens nach der Verurteilung von Höcke wegen der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole auch wissen.

Nein, ist es mit Ausnahme des angedeuteten Hitlergrußes nicht.

BGH, 3 StR 149/16

Das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Auffordern 1). Gewalt- und Willkürmaßnahmen sind diskriminierende Handlungen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (BGH aaO). Als Gewaltmaßnahmen kommen beispielsweise Freiheitsberaubungen, gewaltsame Vertreibungen, Pogrome oder die Veranstaltung von Hetzjagden gegen Ausländer in Betracht (MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 47). Willkürmaßnahmen sind sonstige diskriminierende und im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art (MüKoStGB/Schäfer aaO). Feindselige Parolen wie „Ausländer raus“ oder „Türken raus“ werden grundsätzlich nicht erfasst, wenn sie sich in der Aufforderung zum Verlassen des Landes erschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907, 2908; BGH, Urteil vom 14. März 1984 - 3 StR 36/84, BGHSt 32, 310, 313; S/S/SternbergLieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 5b; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 St RR 9/10/II, NStZ 2011, 41, 42).


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