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Rich Kids auf Sylt... "Ausländer raus" (Politik)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Freitag, 24.05.2024, 09:30 (vor 579 Tagen) @ Ulrich

Wahnsinnig abstoßender Gesang, bereits auf den ersten Blick abstoßendes Publikum und dabei auch noch erstaunlich dumm sich dabei zu filmen und das dann auch zu verbreiten.

Da wird der ein oder andere privat schon Konsequenzen spüren, gut geschlafen haben die Kollegen heute nach sicher nicht. Aber eine Frage an die Experten: sind Äußerungen dieser Art strafrechtlich überhaupt relevant?


Bin kein Experte. Aber laut "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!" zu grölen dürfte unter den Straftatbestand der Volksverhetzung fallen. Sollte zudem tatsächlich der "Hitlergruß" gezeigt worden sein, wäre auch das wohl strafbar.

Der Hitlergruß ist strafbar, die Äußerung "Ausländer raus" ist es tatsächlich eher nicht. Der BGH hierzu:

(BGH, 3 StR 149/16)

BGH

Feindselige Parolen wie „Ausländer raus“ oder „Türken raus“ werden grundsätzlich nicht erfasst, wenn sie sich in der Aufforderung zum Verlassen des Landes erschöpfe.

Das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Auffordern 1). Gewalt- und Willkürmaßnahmen sind diskriminierende Handlungen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (BGH aaO). Als Gewaltmaßnahmen kommen beispielsweise Freiheitsberaubungen, gewaltsame Vertreibungen, Pogrome oder die Veranstaltung von Hetzjagden gegen Ausländer in Betracht (MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 47). Willkürmaßnahmen sind sonstige diskriminierende und im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art (MüKoStGB/Schäfer aaO). Feindselige Parolen wie „Ausländer raus“ oder „Türken raus“ werden grundsätzlich nicht erfasst, wenn sie sich in der Aufforderung zum Verlassen des Landes erschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907, 2908; BGH, Urteil vom 14. März 1984 - 3 StR 36/84, BGHSt 32, 310, 313; S/S/SternbergLieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 5b; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 St RR 9/10/II, NStZ 2011, 41, 42).


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