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Textmarker, Ort, Mittwoch, 04.09.2019, 22:28 (vor 2523 Tagen) @ UBB

Ist zunächst mal belanglos. Der Tatbestand ist mit dem bewussten Verbreiten erfüllt.

Alles Weitere ist dann erst beim Sanktionsmaß von Bedeutung. Bei entsprechender Glaubhaftungmachung, wonach man nur Gutes im Sinne hatte, könnte natürlich auch eingestellt werden.


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