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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

Yiruma, Montag, 12.12.2016, 13:54 (vor 3502 Tagen) @ Dr.House

Dann solltet ihr euch eine zweite Meinung einholen. Als e.V. habt ihr per Definition schon keine Gewinnerzielungsabsicht und wenn doch, droht euch der Entzug der Rechtsfähigkeit.

Ohne mich jetzt vertieft damit auseinandergesetzt zu haben:

Das sieht aber z.B. das LG Essen, (Urt. v. 26.04.2012, Az.: 4 O 256/11) anders.
(Auch z.B. Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher TMG § 5 Rn. 13).


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