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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

Ulrich, Montag, 12.12.2016, 12:17 (vor 3347 Tagen) @ Dr.House

SG vertreibt u.a. Textilien um sich selbst zu finanzieren. Das könnte ein Kläger als Ansatzpunkt verwenden um Gewinnerzielungsabsicht zu unterstellen und zumindest im einstweiligen Rechtsschutz damit durch kommen.


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