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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

Scherben, Kiel, Montag, 12.12.2016, 13:10 (vor 3348 Tagen) @ Dr.House

Wir haben natürlich auch als e.V. die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, wenn diese zweckgebunden dazu dienen, die eigentlichen Aufgaben und Ziele des Vereins finanziell zu unterfüttern. Zu diesem Zweck haben wir insbesondere unseren Shop, den wir auf derselben Seite bewerben, wo es um die Setzung der fraglichen Links geht.


Ist auch völlig in Ordnung, gibt dazu ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 29.9.1982 (Az: I ZR 88/80) und solange das so bleibt, geltet ihr als nichtwirtschaftlich.

Und "Gewinnerzielungsabsicht" ist begrifflich so definiert, dass ausschließlich wirtschaftliche Unternehmen eine solche Absicht verfolgen können?

Für mich als juristischer Laie: Wer einen Shop betreibt, der möchte damit Geld verdienen. Bei uns dient dieses Geld natürlich dazu, diese Internetseite zu betreiben, aber wir haben doch trotzdem mit diesem Shop das Ziel des wirtschaftlichen Gewinns. Zumindest würde ich das so bezeichnen.


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