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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

Dr.House, Montag, 12.12.2016, 13:30 (vor 3348 Tagen) @ Scherben

Ist auch völlig in Ordnung, gibt dazu ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 29.9.1982 (Az: I ZR 88/80) und solange das so bleibt, geltet ihr als nichtwirtschaftlich.


Und "Gewinnerzielungsabsicht" ist begrifflich so definiert, dass ausschließlich wirtschaftliche Unternehmen eine solche Absicht verfolgen können?

Ja, darf ich hier eigentlich aus Wikipedia zitieren?

Für mich als juristischer Laie: Wer einen Shop betreibt, der möchte damit Geld verdienen. Bei uns dient dieses Geld natürlich dazu, diese Internetseite zu betreiben, aber wir haben doch trotzdem mit diesem Shop das Ziel des wirtschaftlichen Gewinns. Zumindest würde ich das so bezeichnen.

Die Gewinnerzielungsabsicht kann nur über einen längeren Zeitraum beurteilt werden. Dabei kann es natürlich passieren, dass ein Verein seinen eigentlichen Zweck aus den Augen verliert und wirtschaftlich wird. Im Gegenzug kann aber auch ein eingetragenes Unternehmen den Status verlieren, weil es sich um Liebhaberei handelt. Das könnte z.B. ein Oldtimer-Händler sein, der jede Einnahme sofort wieder in neue Teile investiert und längerfristig Verlust macht.


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