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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

Blarry, Essen, Montag, 12.12.2016, 13:48 (vor 3299 Tagen) @ Dr.House

Schon das Verkaufen von Artikeln beispielsweise über Spreadshirt wird jedoch als Gewinnerzielungsabsicht ausgelegt.


Wenn das so einfach wäre, gehört der schwatzgelb.de e.V. aufgelöst, oder umgewandelt.

Ich hab schon immer gesagt, dass das hier lediglich das Kundendienst-Supportforum des Spreadshirt-Shops ist! ;)


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