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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

simie, Krefeld, Montag, 12.12.2016, 12:17 (vor 3502 Tagen) @ Dr.House

Schon das Verkaufen von Artikeln beispielsweise über Spreadshirt wird jedoch als Gewinnerzielungsabsicht ausgelegt.
Desweiteren ist ja das Problem, dass das LG Hamburg das Urteil des EuGH anscheinend nicht verstanden hat. Zumindest hat es die vom EuGH eingebauten Hürden nicht verstanden.


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