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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

Dr.House, Montag, 12.12.2016, 12:23 (vor 3299 Tagen) @ simie

Schon das Verkaufen von Artikeln beispielsweise über Spreadshirt wird jedoch als Gewinnerzielungsabsicht ausgelegt.

Wenn das so einfach wäre, gehört der schwatzgelb.de e.V. aufgelöst, oder umgewandelt.

Desweiteren ist ja das Problem, dass das LG Hamburg das Urteil des EuGH anscheinend nicht verstanden hat. Zumindest hat es die vom EuGH eingebauten Hürden nicht verstanden.

Was die Hürde der Gewinnerzielungsabsicht betrifft, haben sie es aber genau verstanden und sogar noch verstärkt kommentiert. Von "vernünftigerweise nicht wissen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt" ist die Rede.


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