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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

Scherben, Kiel, Montag, 12.12.2016, 12:47 (vor 3299 Tagen) @ Dr.House

Glaube uns bitte, dass wir uns über die Auswirkungen auf uns ausreichend Gedanken gemacht und auch fachkundigen Rat eingezogen haben.


Dann solltet ihr euch eine zweite Meinung einholen. Als e.V. habt ihr per Definition schon keine Gewinnerzielungsabsicht und wenn doch, droht euch der Entzug der Rechtsfähigkeit.

Wir haben natürlich auch als e.V. die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, wenn diese zweckgebunden dazu dienen, die eigentlichen Aufgaben und Ziele des Vereins finanziell zu unterfüttern. Zu diesem Zweck haben wir insbesondere unseren Shop, den wir auf derselben Seite bewerben, wo es um die Setzung der fraglichen Links geht.

Nimm es mir nicht übel, aber vor diesem Hintergrund sind wir lieber zu vorsichtig als zu riskant.


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