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Neue Corona-Schutzverordnung NRW 13.01. (Corona)

Goalgetter1990, Dienstag, 11.01.2022, 19:53 (vor 1442 Tagen) @ Habakuk

Allerdings: "(9) Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt, wer
als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat"


Das erlebe ich seit zwei Jahren als einen besonderen Zauber all dieser Verordnungen, dass da gern irgendeine unverständliche oder mehrdeutige Formulierung hingeschmiert wird, aber man sich zu fein ist, das Ganze mal zu konkretisieren. Stattdessen folgen Querverweise auf andere Verordnungen, die einem auch nicht weiter helfen.

Allein der Begriff "COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung" lässt schon vermuten, dass da jemand als Kind zu lange auf dem Töpfchen sitzen musste. Übrigens lautet hier §2 Nummer 2: "Im Sinne dieser Verordnung ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist." Dann ist ja alles klar, ne?

Ich sag mal so, wenn man sich reinliest wird es langsam klar. Für mich ist nun relativ klar, dass J&J + 1 Impfung als Geboostert gilt. Das Problem ist, welcher Cafe- oder Fitnessstudio-Betreiber liest sich schon rein. Wenn man es nicht zumindest verbal oder schriftlich konkretisiert, werden die Betroffenen durchaus Probleme bekommen.


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