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Die #noafd schließt Kalbitz aus (Fußball allgemein)

markus, Samstag, 16.05.2020, 11:29 (vor 1442 Tagen) @ Blarry

Gibts eigentlich historische Gründe dafür, dass das Parteiengesetz es den Parteien so notorisch schwer macht, Mitglieder auszuschließen?

Folgendes steht dazu auf Wikipedia

Der Ausschluss beendet die Mitgliedschaft der betroffenen Person in der Partei. Er darf nur bei vorsätzlichem Satzungsverstoß oder erheblichem Verstoß gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei erfolgen, wenn dieser der Partei einen schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4 ParteiG, beachte kumulatives „und“). Damit soll ein einfacher Ausschluss von Mitgliedern, der etwa auf bloßer Meinungsverschiedenheit, Antipathie o. Ä. beruht, verhindert werden. Schließlich wirken Parteien bei der politischen Willensbildung mit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG sowie § 1 Abs. 1 und 2 ParteiG). Aus der Schutzfunktion des § 10 Abs. 4 ParteiG vor willkürlichen Ausschlüssen begründet sich, dass dies kein abdingbares Recht ist.

Im Gegensatz zum Ausschluss, der nicht ohne weiteres möglich ist, sind Parteien nicht dazu verpflichtet, neue Mitglieder aufzunehmen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 ParteiG), und müssen eine Nichtaufnahme nicht begründen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ParteiG im Gegensatz zu § 10 Abs. 5 Satz 3 ParteiG).

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Parteiausschluss


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