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Interesse für ein Gebiet aber nicht unbedingt (Fußball allgemein)

Nietzsche, Donnerstag, 03.01.2019, 14:22 (vor 1940 Tagen) @ Trainingskiebitz

Das tut jedem Juristen einfach nur weh. Kurz und knapp: Wo eine Rechtfertigung, da kein Verstoß. Was du da versuchst zu erklären, hat weder mit Logik noch mit Rechtswissenschaft irgendwas zu tun.

Ich würde wirklich gern verstehen, was Du meinst. Es wäre nett, wenn Du kurz für Doofe (also mich) sagen könntest, was so furchtbar falsch ist.

Vielleicht habe ich das auch missverständlich formuliert. Was ich meine:
Wenn man durch ein Gesetz Grundrechte einschränkt, braucht es dafür eine gute Begründung.
Mein Beispiel war eine Hausdurchsuchung. Die darf eben nur durchgeführt werden, wenn die Gründe vorliegen, die im Gesetz stehen.

Ist das soweit noch richtig, oder bin ich schon falsch abgebogen?

Wenn man eine gesetzliche Quote einführen will und sich dabei auf das AGG beruft, sollte ja auch einer der Gründe vorliegen, die dort aufgeführt sind.

Stimmt das so weit noch?

Im AGG steht unter §1 Ziel des Gesetzes:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Dieses Gesetz soll also genutzt werden, um Benachteiligungen u.a. wegen der sexuellen Identität zu beseitigen oder zu verhindern. Also stellt sich doch die Frage, ob eine solche vorliegt oder droht.

Ist das so weit noch richtig?

Und nun zum eigentlichen Punkt.
Die Tatsache, dass der Frauenanteil an Hochschulabsolventen nicht ungefähr gleich dem Frauenanteil in Vorständen ist, bedeutet nicht notwendig, dass eine solche Benachteiligung wie in §1 aufgeführt vorliegt. Es könnte auch viele andere Gründe geben.
Das mag man aber auch anders sehen.

Liege ich hier irgendwo fundamental falsch?


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