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An dieser Stelle noch einmal ein paar Worte an die SG-Redaktion (BVB)

Guido, Montag, 08.05.2017, 15:13 (vor 3161 Tagen) @ fredisgetränkekiste

Die Durchhaftung auf Geschäftsführer ist beim Konstrukt der KGaA mit seiner Geschäftsführungs-GmbH, die dem Verein gehört und auch von diesem personel besetzt wird für mich nicht ganz klar.
Womöglich ist der Verein selbst gegebenenfalls regeßpflichtig gegenüber den Aktionären, die, wie erwähnt, gar nicht die Geschäftsführung bestimmen.


Nein. Die Rechtsform der KGaA ist sicherlich etwas besonderes, aber das AktG gilt für KGaAs genauso wie für AGs. Damit gilt auch §93 (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder). Insofern hat dein Vorredner durchaus Recht mit seiner Vermutung, dass ein eigenmächtiges Handeln Watzkes, bei dem vorsätzlich und eigenmächtig ein Schaden für die Gesellschaft entstanden wäre, zu einer persönlichen Haftung hätte führen können (entsprechende Klage durch KV oder AR vorausgesetzt).


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