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Ich weiß von einem, der sich das mal gegönnt hat zum 50. Geburtstag (Corona)

Franke, Mittwoch, 29.12.2021, 13:40 (vor 1572 Tagen) @ MarcBVB

Denn auch wenn dieser mit dem Verkauf von F2Feuerwerk zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil seines Umsatzes erziele, sei offen, ob er nicht doch teilweise anderweitige Absatzmöglichkeiten finden könne.

Abgesehen vom Sinn oder Unsinn dieses Beschlusses und des Böllerns an Sich ist dieser Satz natürlich maximal zynisch für die Hersteller. Wo soll es denn hin?


Grundsätzlich kann F2 Feuerwerk mit entsprechender Genehmigung ja auch unterjährig verkauft werden, etwa an Geburtstagen, Firmenfeiern oder Hochzeiten. Auch ein Verkauf ins Ausland ist weiterhin möglich. Ich gehe mal davon aus, dass die Klägerseite nicht ausreichend dargelegt hat, dass es zu diesen Anlässen nicht viel zu verkaufen gibt.


Antragsteller bitte. Sollte das tatsächlich stimmen, dann wäre das schon sehr dämlich.


30 € Bescheidgebühr gem. SprengG.

Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es gut ankäme, wenn sich das derart vermehren würde, dass es für die Hersteller Silvester ersetzen kann.

Vielleicht ging der Antragsteller davon aus, dass sowas allgemein und auch dem Gericht bekannt ist und nicht noch eingehend nachgewiesen werden muss.


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