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Ulrich, Dienstag, 20.10.2020, 18:48 (vor 1285 Tagen) @ libertador

Eine Meinungsfreiheit, die in Deutschland in dieser Form u.U. sogar strafbar ist. §166 StGB.


1. Die Mohammed-Karikaturen sind von deutschen Gerichten nicht als Beleidigungen eingeordnet worden: openjur.de/u/440363.html

2. Unterricht ist ein besonderer Raum, indem man auch verbotene Symbole oder Zeichnungen zeigen dürfte, um diese zu besprechen.

Dir ist schon klar, dass das ein Beschluss im Zuge des vorläufigen Rechtsschutzes handelt?

Das Gericht hat festgestellt, dass die Genehmigungsbehörde nicht präventiv Karikaturen auf einer Demonstration verbieten darf. Das heißt aber nicht, dass nicht konkrete Karikaturen doch strafrechtlich relevant sein können. Das kommt ganz auf den jeweiligen Einzelfall an.


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