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Frage an Juristen (BVB)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Dienstag, 29.10.2019, 00:40 (vor 2516 Tagen) @ Jurist81

Hierbei dürfte es sich um eine Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB handeln, auf die das Strafantragserfordernis des § 230 StGB ausdrücklich keine Anwendung findet.

Eine Anzeige "nutzt" insoweit, dass ein Sachverhalt den Strafverfolgungsbehördern bekannt gemacht wird und man den Sachverhalt zum Zwecke der Aufklärung darstellen kann.

Aber zu pragmatischen Erwägungen zurm Verfolgen der Interessen des Opfers bin ich raus. Mit Strafrecht habe ich seit dem Referendariat nichts mehr zu tun.

Mir persönlich wäre ja die strafrechtliche Komponente fast egal. Ich nehm den 823 mit und noch nen netten Feststeller bezüglich vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung.

Unabhängig davon: Anwalt konsultieren. Und: Sofern gewünscht würde ich die Ersteinschätzung gebührenfrei machen.


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