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Mehrfacher versuchter Mord, was soll man denn sonst machen (BVB)

Zoon, Samstag, 29.04.2017, 01:10 (vor 3171 Tagen) @ DomJay

Zwingend ist das nicht. § 23 Abs. 2 StGB sieht die Möglichkeit vor, dass der Versuch weniger hart bestraft wird als die vollendete Tat. Mit dieser Strafmilderungsmöglichkeit soll dem geringeren Erfolgsunwert des Versuchs Rechnung getragen und hierdurch die von der Verfassung geforderte schuldangemessene Bestrafung ermöglicht werden.

Die Staatsanwaltschaften versuchen wohl immer wieder bei Mordversuchen, die ohne Zutun des Täters erfolglos geblieben sind, lebenslange Haftstrafen zu erreichen. So forderte die Bundesanwaltschaft im Falle des Reker-Attentäters lebenslange Haft. Dieser wurde aber "nur" zu 14 Jahren Haft verurteilt. Würde man beim BVB-Attentäter von der Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch machen, könnte dieser wohl allenfalls zu 15 Jahren Haft verurteilt werden.

Allerdings dürfte sich bei diesem schon die Frage stellen, ob Gründe für eine Sicherheitsverwahrung gegeben sind. Wenn ein Mensch aus Habgier bereit ist, 30 Menschenleben auszulöschen, drängt sich die Frage auf, ob diese Gier auf einer krankhaften Störung des Betroffenen beruht und ob diese Störung bei Haftentlassung einfach verschwunden oder noch fortbestehen wird. In diesem Zusammenhang dürfte es schon von Bedeutung sein, wie sich Sergej W. im Strafverfahren verhält (Geständnis, Zeigen echter Reue, Aufnahme einer Therapie etc.).


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