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Süstribüne boykottiert Bergamo (BVB)

Giog, Mittelhessen, Mittwoch, 25.02.2026, 09:58 (vor 57 Tagen) @ Leo-1909

"Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger ein ersatzfähiger Vermögensschaden in Höhe der auf ihn entfallenden Flugkosten (150,20 €) und Übernachtungskosten (28,76 €) sowie der Kosten für die Eintrittskarte (25 €) und der Kosten für die Rückfahrt mit dem Zug am XX.XX.2018 (26 €) entstanden. Die Kosten für die Rückfahrt am XX.XX.2018 wären dem Kläger ohne den Eingriff in sein Freiheitsrecht nicht entstanden. Die Flug- und Übernachtungskosten sowie die Kosten für die Eintrittskarte wären dem Kläger zwar auch ohne den Eingriff entstanden. Insoweit hat die Ausreiseuntersagung jedoch unmittelbar dazu geführt, dass die Ansprüche des Klägers auf Flugbeförderung, Übernachtung und Teilnahme an dem Fußballspiel als Zuschauer, deren Wert mit dem dafür entrichteten Preis anzusetzen ist, infolge Zeitablaufs untergingen. Die Entwertung dieser Ansprüche stellt eine Vermögensminderung dar (vgl. Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 249 BGB, Rn. 69)."

OLG Frankfurt a. M. (1. Zivilsenat), Urteil vom 17.12.2020 – 1 U 285/1

(auch im Übrigen eine interessante Entscheidung für die Vorfälle diese Woche)


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