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Neue Entwicklung beim Vermieter (Sonstiges)

Zoon, Donnerstag, 30.06.2022, 14:32 (vor 1366 Tagen) @ MarcBVB

Das geht aber doch nur bei einem Disput über die Forderung imho. Hier ist es doch quasi so, dass es niemanden gibt

Also grundsätzlich würde ich ja auch die Miete solange an das vom Vermieter zuletzt bestimmte Konto zahlen bis dieser oder dessen Rechtsnachfolger ein neues Konto als Zahlstelle bestimmen.

Wird das Geld zurückgebucht, befindet sich der Vermieter in Annahmeverzug und eine fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete dürfte mangels Schuldnerverzug ausscheiden. Und dann gilt doch § 372 Satz 1 BGB, wonach der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle Geld für den Gläubiger hinterlegen kann, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.


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