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Hausverbot für 33 Fans in Sinsheim - Dietmar greift durch (BVB)

Matse, Donnerstag, 20.09.2018, 16:08 (vor 2043 Tagen) @ Kulibi77
bearbeitet von Matse, Donnerstag, 20.09.2018, 16:21

Tendenziell würde ich dazu tendieren, dass er sie in einer Abwägung aushalten muss, insbesondere weil von ihnen keine Gefahr für andere Stadionbesucher ausgeht.


Der Betriebsablauf darf nicht gestört werden. Ob das eine Gefahr für andere darstellt, das ist nicht relevant. Ein Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Stadionordnung ist schon mal ein guter Grund...

Begründung/Quelle?
Davon ab: Wie wird der Betriebsablauf durch Beleidigungen gestört?
BVerfG als auch BGH (V ZR 253/08) sprechen von sicherheitsrelevanten Störungen.

Nachtrag: De facto bleibt es Herrn Hopp unbenommen, sich privatrechtlich gegen die Beleidigungen zur Wehr zu setzen. Eines Stadionverbotes bedarf es hierfür nicht. Herrn Hopp (bzw. die TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH) treffen als Veranstalter andere Verpflichtungen, die über den Schutz seiner individuellen persönlichen Ehre hinausgehen. Andernfalls wäre der Ehrschutz von Spielern oder Schiedsrichtern ebenfalls ausreichend Grund für Stadionverbote.


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