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Hausverbot für 33 Fans in Sinsheim - Dietmar greift durch (BVB)

Matse, Donnerstag, 20.09.2018, 15:29 (vor 2043 Tagen) @ iltisitc
bearbeitet von Matse, Donnerstag, 20.09.2018, 15:40

Ein Hausbesitzer kann jedem Hausverbot erteilen, der ihm stinkt. Bei einer Veranstaltungsstätte ist das undabhängig vom Besitzer oder Betreiber nicht so einfach, da muss schon ein Grund vorliegen. Hat man mir aus Anwaltkreisen zumindest mal so erläutert, als ich so ein Thema mal wegen eines Vorfalls beim Eishockey angesprochen hatte.

Beschluss des BVerfG vom 11. April 2018(1 BvR 3080/09): Selbstverständlich kann ein Veranstalter auch bei Geschäften mit Massencharakter seine Vertragspartner wählen. Wie du also sagst: Es ist nicht so einfach, es muss ein sachlicher Grund vorliegen. Willkürliche Verbote scheiden aus.

Das BVerfG hat sich in seiner Entscheidung allerdings mit Störungen befasst, die von gewaltbereiten Fangruppen ausgehen und die Sicherheit von Sportlern und Publikum gefährden könnten. Die rein gegen Hopp gerichteten ehrverletzenden Äußerungen sind (meines Erachtens) eine andere Kategorie, auch wenn ich sie persönlich für eher unangebracht halte. Tendenziell würde ich dazu tendieren, dass er sie in einer Abwägung aushalten muss, insbesondere weil von ihnen keine Gefahr für andere Stadionbesucher ausgeht.


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