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"Wer öffentlich und absichtlich die Nationalhymne beleidigt, begeht ein Verbrechen" (Fußball und Sport allgemein)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Freitag, 07.06.2024, 21:36 (vor 605 Tagen) @ david21

S. deutsches Strafgesetzbuch:

§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)
[...]
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Subsumieren war heute aus? Oder war heute "Ich habe keine Ahnung und schreibe absoluten Bullshit ins Internet"-Tag?

Ob du hier zur Hymne aufstehst oder sitzen bleibst wird niemals eine Sache für die StA werden. Bei den Rotchinesen schon.

Aber so als kleine Hilfe:

Was bedeutet verunglimpfen iSv §90a?


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