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"Wer öffentlich und absichtlich die Nationalhymne beleidigt, begeht ein Verbrechen" (Fußball und Sport allgemein)

david21, Unterhaching, Freitag, 07.06.2024, 13:49 (vor 607 Tagen) @ Franke

S. deutsches Strafgesetzbuch:

§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)
[...]
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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