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Perverses Urteil (Fußball und Sport allgemein)

Ghombre, Freitag, 28.10.2022, 14:03 (vor 1186 Tagen) @ simie

Nein, darin dürfte im obigen Fall keinerlei Verstoß liegen.

Ganz im Gegenteil steht dem Angeklagten bei der Vernehmung Minderjähriger nach § 241a StPO kein unmittelbares Fragerecht zu.
Das Gesetz sieht für exakt diesen Fall in § 58a I 2 Nr. 1 StPO vor, dass der Richter Minderjährige, die von einer Sexualstraftat betroffen sind, alleine vernehmen soll und das Ganze aufgezeichnet und so in die Hauptverhandlung eingeführt wird. Zwar können in praxi Angeklagter/Verteidiger Fragen an den Richter übermitteln, dieser baut diese dann in seine Befragung ein, soweit er die Frage für zulässig erachtet.

Die Vernehmung unter 4 Augen ist also durchaus möglich, auch wenn je nach Alter und Situation auch mehr Personen anwesend sein können (um dem Opfer die Angst vor dem fragenden Richter zu nehmen), der Angeklagte ist hier jedoch nicht zu beteiligen.


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