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OT: Neues zu Xavier Naidoo (Corona)

Zoon, Mittwoch, 22.12.2021, 11:23 (vor 1462 Tagen) @ Nietzsche

Du musst die Entscheidung ganz lesen. Man darf aufgrund seiner Aussagen darüber diskutieren, ob er ein Antisemit ist und ihn in diesem Zusammenhang auch als solchen bezeichnen. Dagegen kann er sich dann mit Gegenäußerungen zur Wehr setzen.

Der zentrale Passus der Entscheidung lautet:
"Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich mit seinen streitbaren politischen Ansichten freiwillig in den öffentlichen Raum begeben. Er beansprucht für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 25). Schon deshalb liegt die Annahme, die Aussage der Beschwerdeführerin habe eine Prangerwirkung, völlig fern. Ihm mit Hinweis auf sein Bestreben nach öffentlicher Aufmerksamkeit und eine Abhängigkeit von der Zustimmung eines Teils des Publikums den vom Berufungsgericht beschriebenen besonderen Schutz zuteilwerden zu lassen, hieße Kritik an den durch ihn verbreiteten politischen Ansichten unmöglich zu machen. Zur öffentlichen Meinungsbildung muss eine daran anknüpfende Diskussion möglich sein. Gegen die Meinung der Beschwerdeführerin könnte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen" (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2021 - Az. 1 BvR 11/20 - Rn. 23).


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