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Christoph Metzelder: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage (Fußball und Sport allgemein)

simie, Krefeld, Sonntag, 06.09.2020, 01:49 (vor 1955 Tagen) @ Zoon

Wenn Chatverläufe abgespeichert werden, handelt es sich um eine Datei. Auch Texte können einen pornographischen Inhalt haben, deshalb schreibt der Gesetzgeber in §§ 184 ff. StGB wohl von pornographischen "Schriften".

Er schreibt von Schriften, weil damit jegliche Werke gemeint sind. Das hat nicht explizit damit zu tun, dass auch fiktive Texte unter Kinderpornografie subsumiert werden.

Ansonsten verstehe ich die Diskussion nicht. Wenn bei einer solchen Anklage eine Anzahl erwähnt wird, kann man schon davon ausgehen, dass sich Bilder, Videos oder Texte gemeint sind. Und eben keine Chatverläufe. Screenshots oder Abschriften dieser können natürlich auch als Beweise verwendet werden, dürften aber kaum in einer solchen Aufzählung mitgezählt werden.


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