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Schulz wollte letzten Sommer mit Hertha nicht mal reden (BVB)

markus, Mittwoch, 19.07.2023, 17:30 (vor 1119 Tagen) @ MarcBVB

Du weißt schon, dass der derzeit bei 8,12% liegt, ne?

Im Übrigen genügt eine private Verfehlung nicht, vor allem, wenn sie keinen Bezug zum Beruf hat.

Wie ich bereits geschrieben habe, kommt es darauf an, ob berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Wenn dies der Fall ist, kann sehr wohl auch eine private Verfehlung genügen (in dem Fall Schulz geht es sogar um eine potentielle Straftat).

Der Ar­beit­neh­mer hat sei­ne Ver­pflich­tun­gen aus dem Ar­beits­verhält­nis so zu erfüllen und die im Zu­sam­men­hang mit dem Ar­beits­verhält­nis ste­hen­den In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers so zu wah­ren, wie dies von ihm un­ter Berück­sich­ti­gung sei­ner Stel­lung und Tätig­keit im Be­trieb, sei­ner ei­ge­nen In­ter­es­sen und der In­ter­es­sen der an­de­ren Ar­beit­neh­mer des Be­triebs nach Treu und Glau­ben bil­li­ger­wei­se ver­langt wer­den kann (Se­nat 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 220; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, aaO). Er ist auch außer­halb der Ar­beits­zeit ver­pflich­tet, auf die be­rech­tig­ten In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers Rück­sicht zu neh­men (Se­nat 23. Ok­to­ber 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, aaO). Die Pflicht zur Rück­sicht­nah­me kann des­halb auch durch außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten ver­letzt wer­den (ErfK/Müller-Glöge 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 83). Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass durch das - rechts­wid­ri­ge - außer­dienst­li­che Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers be­rech­tig­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers be­ein­träch­tigt wer­den. Das ist der Fall, wenn es ne­ga­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf den Be­trieb oder ei­nen Be­zug zum Ar­beits­verhält­nis hat (Se­nat 27. No­vem­ber 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 90 = EzA KSchG § 1 Ver­dachtskündi­gung Nr. 4; 23. Ok­to­ber 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 58, aaO).

Und an der Stelle würde ich als Arbeitgeber damit argumentieren, dass durch Presseberichte die Öffentlichkeit Bescheid weiß und dies auch negative Auswirkungen auf den Betrieb hat.


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