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„Etwas ist in mir gestorben.. (Fußball und Sport allgemein)

markus, Dienstag, 07.06.2022, 17:28 (vor 1325 Tagen) @ MarcBVB

Wobei sogenannte Kettenbefristungen zulässig sind, wenn sachliche Gründe vorliegen (§ 14 (1) TzBfG). Ein sachlicher Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen liegt bei Fußballprofis regelmäßig vor. Das ist vom BAG bereits so entschieden worden (BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 312/16).

Ich bin mir nur nicht sicher, ob Saschas Vermutung, dass § 15 (4) TzBfG die Gesamtlaufzeit aller Verträge umfasst, richtig ist. Denn mit jeder Vertragsverlängerung gibt es ja bereits die Möglichkeit arbeitnehmerseitig auszusteigen, indem man sich nicht erneut bindet und den weniger als fünf Jahre laufenden Vertrag auslaufen lässt. Die Kündigungsmöglichkeit dürfte nur dann greifen, wenn eine einzelne Vertragslaufzeit für länger als fünf Jahre vereinbart wird und ansonsten keine Kündigungsmöglichkeit besteht. Mein Erfurter liegt im Büro (ist neben dem Fitting mein Hauptwerkzeugkasten), da bin ich erst Freitag wieder, sonst hätte ich direkt nachgeschaut.


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