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Bezüglich der Ausstiegsklausel (BVB)

Freyr, Mittwoch, 27.04.2022, 16:08 (vor 1600 Tagen) @ Gazelle

Ich habe mal geschaut, ob Spox da überhaupt das richtige schreibt:

1. In Frankreich sind Ausstiegsklauseln nicht erlaubt

INTERDICTION DES CLAUSES LIBÉRATOIRES, RÉSOLUTOIRES OU DE RÉSILIATION UNILATÉRALE
"Jede Klausel, die einer Partei das Recht einräumt, den Vertrag einseitig zu kündigen, ist verboten. Ohne dass diese Liste erschöpfend ist, sind somit verboten :
- die so genannte "Ausstiegsklausel", die vorsieht, dass eine der beiden Parteien den Vertrag vorzeitig gegen Zahlung einer Gebühr kündigen kann im Gegenzug für eine Entschädigung.
- die sogenannte "Auflösungsklausel", die vorsieht, dass eine der beiden Parteien den Vertrag vorzeitig beendet, im Falle des Eintretens eines bestimmten Ereignisses.
...
Wenn diese Klausel in einem verdeckten Dokument enthalten ist, das der Rechtskommission zur Kenntnis gebracht wird, wird es für null und nichtig erklärt...."

Quelle:
Charte du Football Professionnel

2. Das Verbot wird semilegal umgangen, vor allem um intern Druck auszuüben, aber das wird dann nicht öffentlich herausposaunt
Es gibt sogenannte "acte sous seing privé", also private Agreements und sogenannte "clauses de valorisation"

3. Was hat der Vorstandsvorsitzende von Stade Reims wirklich gesagt?

"Cet argent nous servira à grandir, continuera à améliorer le club et Hugo a un bon de sortie. Il va probablement sortir. Je n'ai pas un grand club qui n'est pas venu aux renseignements.""

Er sprach weder von einer "clauses libératoires" noch von clauses de valorisation oder einem Agreement, sondern von "bon de sortie". Das bedeutet doch gar nicht dass es eine Ausstiegsklausel gibt sondern nur dass man ihn gehen lassen wird (so eine Art Zusicherung für einen Abgang). Aber NICHT für eine festgelegte Summe.

Man mag mich korrigieren, aber spox hat da einfach bei dem Teil überhaupt nicht recherchiert und einfach irgendeinen englischen Text übersetzt und nicht das französische Original.


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