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Mmmmh (BVB)

Baffy, Bad Berleburg, Donnerstag, 26.03.2020, 03:21 (vor 1491 Tagen) @ Franke

Meiner Auffassung nach haben Betriebe die aufgrund einer direkten behördlichen Anordnung schliessen müssen, Anspruch auf Verdienstausfall und evtl. weiterlaufenden Betriebsausgaben nach dem Infektionsschutzgesetz.

Bei Gaststätten handelt es sich um eine allgemeine Verfügung und somit entfällt dieser Anspruch.

Ich glaube kaum, dass Behörden hier Gefälligkeitsanordnungen auf den Einzelbetrieb schreiben, dafür fehlt die Rechtsgrundlage.


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