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Recht auf freie Meinungsäußerung mit Anmeldung (!) untersagt Meppen-MSV (Fußball und Sport allgemein)

markus, Montag, 02.03.2020, 11:06 (vor 2132 Tagen) @ Sascha

Nein, ist es nicht. Genau letzteres schließt das BGH-Urteil nämlich aus. Die Maßnahme des Ordnungsdienst wäre dann nicht legitimiert. In der Praxis wird es sicherlich so sein, dass der Verein versuchen wird, das genau so durchzuführen, ich wäre mir aber sehr sicher, dass er damit scheitern würde, wenn der Betroffene damit vor Gericht ginge.

Das sehe ich auch so. In Randnummer 17 der Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Persönlichkeitsrechte (und dazu zählt auch die Meinungsfreiheit) beachtet werden müssen:

[17] Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen (Breucker, JR 2005, 133, 136). Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen.

Bei Meinungsäußerungen im Internet sind sich die unteren Instanzen uneinig. Eine Entscheidung vor dem BGH gibt es derzeit noch nicht:

lhr-law.de/magazin/social-media-recht/was-geht-vor-meinungsfreiheit-oder-das-hausrecht-facebooks


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