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Recht auf freie Meinungsäußerung mit Anmeldung (!) untersagt Meppen-MSV (Fußball und Sport allgemein)

Sascha, Dortmund, Montag, 02.03.2020, 10:47 (vor 2132 Tagen) @ Ulrich

Wäre ich mir wirklich nicht sicher, ob man mit dem Hausrecht das individuelle Recht auf freie Meinungsäußerung aushebeln kann. Man kann darüber andererseits ja auch keine Äußerungen erlauben, die gesetztlich verboten sind.


Doch, kann man. Schon mit der Begründung, dass ein Fußballstadion kein Platz z.B. für allgemeinpolitische Auseinandersetzungen ist. Ähnlich wie Ihr bei SG frei in der Entscheidung seid, ob Ihr Diskussionen zu allgemeinpolitischen Themen, etc. zulasst. Wird man in der Regel von Seiten der Clubs aber hoffentlich nur mit Bedacht machen.


Nö.

"Daher hat der BGH in einem Urteil vom 30.10.2009 entschieden (Az. V ZR 253/08), dass wenn ein Verbot oder ein Ausschluss dieser Art gegen bestimmte Personen ausgesprochen wird, deren mittelbar in das Zivilrecht eingreifende Grundrecht gewahrt werden muss. Will der Veranstalter bestimmte Personen vom Zugang des Stadions ausschließen, so muss ein sachlicher Grund hierfür vorliegen. Eine unliebsame Meinungsäußerung ist kein solcher Grund."

Aus WBS-Law


Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Die Meinungsäußerung ist als Grund für einen Ausschluss wohl unzureichend. Die beharrliche Weigerung, den Anweisungen der Ordner zu folgen und ein Banner herunter zu nehmen, aber vermutlich schon.


Warum sollte es das sein? Wenn eine unliebsame Meinungsäußerung kein Grund für eine Sanktion darstellt, der Person das Recht zu einer Meinungsäußerung im legalen Rahmen also auch im Stadion absolut zugestanden wird, warum dann die Weigerung gegen Maßnahmen, die dieses Recht wieder einschränken sollen? Das wäre völlig unlogisch, weil man dem Veranstalter damit gestatten würde, das BGH-Urteil wieder auszuhebeln.


Weil es bei Großveranstaltungen unabdingbar ist, dass Anweisungen des Ordnungspersonals Folge geleistet wird. Sicherlich käme es auch auf die "Renitenz" der Personen an, die z.B. Banner hoch halten. Werden Banner mehr oder weniger freiwillig eingerollt, dann dürfte alles in Ordnung sein. Kommt es aber sogar zu Widerstand gegen Ordner, die ein Banner einkassieren, dann ist ein Hausverbot die logische Folge.

Nein, ist es nicht. Genau letzteres schließt das BGH-Urteil nämlich aus. Die Maßnahme des Ordnungsdienst wäre dann nicht legitimiert. In der Praxis wird es sicherlich so sein, dass der Verein versuchen wird, das genau so durchzuführen, ich wäre mir aber sehr sicher, dass er damit scheitern würde, wenn der Betroffene damit vor Gericht ginge.


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