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EuGH · Urteil vom 8. September 2016 · Az. C-160/15 (BVB)

Dr.House, Montag, 12.12.2016, 12:19 (vor 2705 Tagen) @ Sascha

Glaube uns bitte, dass wir uns über die Auswirkungen auf uns ausreichend Gedanken gemacht und auch fachkundigen Rat eingezogen haben.

Dann solltet ihr euch eine zweite Meinung einholen. Als e.V. habt ihr per Definition schon keine Gewinnerzielungsabsicht und wenn doch, droht euch der Entzug der Rechtsfähigkeit.

Das LG Hamburg schreibt in seinem Urteil sogar über den Linksetzenden, wenn dieser dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, dass der Betreffende nicht weiß und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass das Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. (Quelle: Beschluss vom 18.11.2016 - Seite 6 - LG Hamburg 310 O 402/16)

Falls ihr darauf spekuliert, dass ihr als Forumsbetreiber die Funktion des Linksetzenden übernehmt, dann sind wir wieder bei der Definition eines e.V.


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