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Böllerwerfer "bemerkenswert lange" in U-Haft (Fußball und Sport allgemein)

Zoon, Donnerstag, 28.12.2023, 21:28 (vor 764 Tagen) @ Abseits

In einem Artikel berichtet der Kicker heute, dass einer der Tatverdächtigen noch immer in U-Haft ist und stellt die Frage, ob diese lange U-Haft verhältnismäßig ist.

Aus dem Artikel, Zitat von Prof. Dr. Ingo Bott: "Bemerkenswert ist die lange Haftzeit allerdings, weil aufgrund des Böllerwurfs keine Straftat von erheblichem Gewicht im Raum steht und die Strafverfolgungsbehörden offensichtlich trotzdem davon ausgehen, dass der Freiheitsentzug verhältnismäßig ist."

Bei einem Böllerwurf während eines laufenden Fußballspiels im Innenraum eines vollbesetzten Fußballstadion stehen meistens folgende Delikte im Raum:
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB (Strafrahmen nicht unter einem Jahr)
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit schwerer Gesundheitsschädigung für einen Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen gemäß § 308 Abs. 2 StGB (Strafrahmen nicht unter zwei Jahren)
- gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB (Strafrahmen: sechs Monate bis zu zehn Jahre)

Das sind keine Kleinigkeiten.

2020 verurteite das Landgericht Köln einen Böllerwerfer wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 21 rechtlich zusammentreffenden Fällen, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.12.2021 - 3 StR 264/21 - bestätigt.

Auch wenn im Augsburger Fall nur 14 Personen verletzt wurden und kein Staatssschutzdelikt und auch kein Beleidigungsdelikt im Raum steht, dürfte bei einer so großen Zahl von Opfern mit Verletzungen wie etwa Knalltraumata, Kopfschmerzen oder Hörminderungen durchaus eine erhebliche Strafe im Raum stehen.


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