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Freund zu Boateng "Kein großes Thema für uns" (Fußball und Sport allgemein)

MarcBVB, עַם יִשְׂרָאֵל חַי, Montag, 02.10.2023, 16:41 (vor 850 Tagen) @ Ulrich

Das Urteil des BayObLG ist allerdings auch eine schallende Ohrfeige für das Landgericht München.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-25499?hl=true

Ich zitiere mal in Auszügen:

Die Revision des Angeklagten hat, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2023 ausführt, bereits mit der erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des § 26a Abs. 1 StPO Erfolg. Es ist infolgedessen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben. Bei dem angegriffenen Urteil hat der Vorsitzende der Strafkammer mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch in objektiv nicht vertretbarer Weise unter seiner Mitwirkung durch Beschluss nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO verworfen und dadurch der Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist.

und:

Kammer aus ihrer Beratung zurück. Der Vorsitzende Richter äußerte, er appelliere an die Verteidiger, die beabsichtigten Anträge nicht zu stellen und wies darauf hin, dass eine Antragstellung trotz entgegenstehenden Ratschlags des Gerichts sich auf die Strafzumessung auswirken könne. Anschließend lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Durch seine Äußerung habe er aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu erkennen gegeben, dass sich zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend auswirken könne und werde. Danach wurde von der Verteidigung begonnen, einen weiteren Beweisantrag zu verlesen. Zur Klärung, ob die Öffentlichkeit während der Verlesung auszuschließen sei, übergab die Verteidigung dem Gericht den Antrag sowie zwei weitere angekündigte Beweisanträge, deren Stellung beabsichtigt war. Bereits am ersten Verhandlungstag war beantragt worden, eine Reihe von Akten aus durchgeführten und noch anhängigen familienrechtlichen Verfahren beizuziehen.
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Nachdem am dritten Verhandlungstag die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Befangenheitsantrag erhalten hatten, wurde die Sitzung kurz (für vier Minuten) unterbrochen. Anschließend erging nach geheimer Beratung der Kammer unter Mitwirkung des abgelehnten Richters folgender Beschluss:
„Das Ablehnungsgesuch wird gemäß § 26a Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Antrag dient lediglich der Verfahrensverschleppung, im Übrigen sind verfahrensfremde Zwecke damit beabsichtigt. Ganz davon abgesehen wird der Vorsitzende falsch zitiert. Er hat lediglich völlig legitim darauf hingewiesen, dass prozessuales Verhalten gegebenenfalls auch ein Strafzumessungskriterium darstellt. Nicht mehr und nicht weniger.“
[/b]

Herrjemine. Das ist schon mit Anlauf in die Befangenheit springen.


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