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Stadionordnung (BVB)

markus, Montag, 02.05.2022, 17:27 (vor 1595 Tagen) @ AGraute

hab mal geschaut, was die Stadionordnung dazu sagt.

"§ 8

Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.

§ 10

Verbote

(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin, im Stadion und/oder in den Anlagen:

e) mit Gegenständen oder Flüssigkeit aller Art auf die Sportflächen oder die Besucherbereiche zu werfen;"


Also § 10 Absatz 2 lit. e scheint der entsprechende Abschnitt zu sein. Interessanterweise wird dieser Abschnitt bei den Vertragsstrafen nicht mit aufgeführt:


"§ 11

Zuwiderhandlungen

(3) Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen § 3, § 4, § 8 Absatz 1 und 5, § 9 und § 10 der Stadionordnung ist der Verletzer verpflichtet, an Borussia Dortmund eine in das billige Ermessen von Borussia Dortmund gestellte Vertragsstrafe zu zahlen, die nach Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit bestimmt und festgesetzt wird. Der Verletzer ist in diesem Fall berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das örtlich und sachlich zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung ist der Besucher insbesondere verpflichtet zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Veranstalter für jeden Einzelfall in Höhe von


- 50,00 € bei einem Verstoß gegen § 10 Absatz 2 lit. h) und i);

- bis zu 500,00 € bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. (4), § 10 Absatz 1 lit. f), § 10 Absatz 2 lit. a) bis d), f), j) und k);

- bis zu 1.500,00 € bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. (2), § 8 Absatz 5 und § 10 Absatz 2 lit. f) der Stadionordnung.

Weitere darüber hinaus reichende Schadenersatz-, Unterlassungs- oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben unberührt."


Die Flüssigkeiten scheint der BVB also als nicht schlimm zu bewerten. Die Becher könnte man hier einordnen:


"i) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen (bei Zuwiderhandlung wird eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von € 50,00 erhoben; vgl. § 11 Abs. 3);"

Das wird trotz hochauflösender Videotechnik offenbar nicht verfolgt. Aber wehe es zündet einer weiter unten ausreichend vorbereitet und organisiert einen Bengalo, der muss auf jeden Fall strafrechtlich verfolgt werden.


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