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Mir ist der Artikel zu einseitig (BVB)

Ausputzer, Düsseldorf, Donnerstag, 13.06.2019, 19:00 (vor 1778 Tagen) @ bers

Deswegen würde ich es sehr begrüßen, wenn auch eine unabhängige oder Gegenseite zu Wort käme.

Absolut, das ist ja auch etwas, was der Gegenseite genauso (mit Recht) vorgeworfen wurde.

Denn selbst als juristischer Laie, der ich bin, bin ich innerhalb von wenigen Minuten Googlen auf § 77b Abs. 2 S. 1 StGB gestoßen:

Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat *und der Person* des Täters Kenntnis erlangt.

Ich stimme Dir zu, dass man auf diesen Umstand hätte eingehen können/sollen. Selbst die Kommentarliteratur hilft mir persönlich hier nicht weiter:
Beispiel (Mitsch in Müchener Kommentar, StGB, § 77b, Rn. 21)
"Die Kenntnis muss auch die Person des Täters umfassen. zur Fussnote 23 In der Antragsphase schützt allerdings die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) den Tatverdächtigen vor antizipierten Schuldzuweisungen. Die Wortwahl „Person des Täters“ ist deshalb etwas verfehlt. „Beschuldigter“ wäre ebenfalls unpassend, weil die Person vor der Antragstellung meistens noch nicht den prozessualen Status des Beschuldigten (§ 157 StPO) haben wird. Mehr als einen Tatverdacht wird man in der Regel aus dem verfügbaren Informationsbestand gegen eine bestimmte Person nicht ableiten können. Daher wäre die Bezeichnung „Tatverdächtiger“ am treffendsten. Daran hat sich die Auslegungsarbeit zu orientieren: „Kenntnis von der Person des Täters“ bedeutet Kenntnis von den Tatsachen, die den Tatverdacht auf eine bestimmte Person lenken."

Was mich so irritiert ist aber der Umstand, dass die Polizei überhaupt mit sehr erheblichem Aufwand ohne Strafantrag ermittelt. Nochmal der MüKo (jetzt Rn. 6:
"Abs. 1, in dessen Mittelpunkt rechtliche Details der Strafantragsfrist stehen, enthält zugleich eine Stellungnahme zur Rechtsnatur des Strafantrags und zu den Rechtsfolgen im Falle eines rechtzeitig bzw. nicht oder nicht rechtzeitig gestellten Strafantrags: Die Feststellung, dass die Tat „nicht verfolgt“ wird, wenn innerhalb der Frist kein Strafantrag gestellt wurde, ist der Sache nach ein Imperativ: „Die Tat darf nicht verfolgt werden!“ Es handelt sich also um die gesetzliche Anordnung eines Verfahrenshindernisses. Umgekehrt folgt daraus, dass ein fristgemäß gestellter Strafantrag Verfahrensvoraussetzung ist. Dieses Verfahrenshindernis ist zwingend („wird nicht verfolgt“). Die Strafverfolgungsbehörden können sich also nicht nach Ermessen darüber hinwegsetzen und das Verfahren dennoch durchführen."

Warum wurde also seitens der Polizei überhaupt ermittelt?

Unabhängig davon stellt sich mir sehr stark die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Sehr viele Ermittlungsverfahren in Offizialdelikten werden mit der Begründung eingestellt, dass sich der/die/das Täter(in) nicht mit vertretbarem Ermittlungsaufwand feststellen lassen - und hier wird monatelang ein Aufand betrieben, der Beamte und Technik in Anspruch nimmt, die in der Zeit auch "schlimmere" Delikte hätten aufklären können.


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