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Anfang 2007 wechselt der Spieler den Verein (Fußball und Sport allgemein)

AdamSmith, ..., Dienstag, 20.09.2016, 18:15 (vor 3364 Tagen) @ Franke

Das komplexe juristische Fragen lange brauchen, bis sie abschließend geklärt werden ist leider normal. Wobei es hier ja auch noch Verzögerungen durch Liga-Reformen etc gab, so dass es hier wirklich lange gedauert hat.

Inhaltlich geht es um zwei Fragen, einmal um die Systematik der Abfindung und um die Höhe. Die Ausbildungsentschädigung der FIFA ist zweigeteilt, ein internationaler Teil und ein Teil für EU-interne Entschädigungen. Der Spieler hatte sowohl die italienische als auch die argentinische Staatsbürgerschaft.
Die FIFA hat sich für die internationale Entschädigung entschieden. Dem hat das OLG Bremen widersprochen, weil alleine der italienische Pass ausreicht, dass der Spieler unter Art. 45 AEUV fällt und somit die EU-interne Entschädigung greift.
Bei der Höhe hat die FIFA die Kosten angesetzt, die dem SV Wilhelmshaven (SVW) angefallen wären, hätte er den Spieler selber ausgebildet. Nicht aber die Kosten der argentinischen Vereine, so sah es das OLG Bremen. Inwiefern es hier einen Zusammenhang gibt, ist mir auf die Schnelle nicht klar geworden.
Damit stand für das OLG Bremen (AZ 2 U 67/14, 30.12.2014) fest, dass die Entschädigung in der Höhe unberechtigt war.

Der zweite Teil -und nur hierauf hat der BGH heute sein Urteil gestützt- ist die Frage, inwiefern sich der SVW durch Teilnahme an internationalen Transfers der kompletten FIFA-Sanktionskette aussetzt und ob das andererseits in den Satzungen des Niedersächsischen Fußball-Verbands und des DFB richtig implementiert wurde. Da hat das OLG Bremen und der BGH heute gesagt, nein ist es nicht. Entsprechend ist der Zwangsabstieg unrechtmäßig.
Die Regularien der einzelnen Ligen müssen explizit auf diverse Disziplinar- und Sanktionsfolgen hinweisen - es darf nicht über "dynamische Verweise" erfolgen. Auch konnten sich die DFB-Instanzen nicht darauf berufen "nur" eine FIFA-Entscheidung umzusetzen. Das geben die Satzungen so nicht her.

Daher musste der BGH nicht mehr prüfen, inwiefern die Entschädigung gegen EU-Recht verstößt.

Eine weitere Frage wäre, ob das System 'Punktabzug, aussitzen; Punktabzug, aussitzen; Zwangsabstieg' haltbar ist oder ob die FIFA mit ihrer ersten oder zweiten Strafe nicht ihren Rechtsrahmen ausgeschöpft hat.

Praktisch ist das Verbandswesen hier über die ihm eigene Arroganz und Überheblichkeit gestolpert, sie haben versucht, für sich Sonderrechte in Anspruch zu nehmen und sind damit gescheitert. Ich empfehle das dumm-dreiste Interview von Koch in der FAZ. Seines Zeichens DFB-Justiziar und offensichtlich nicht in der Lage, ordentliche Satzungen zu schreiben.

Zu der Frage der Höhe der Entschädigung hat sich der BGH heute nicht entschieden. Hier müssen jetzt die FIFA oder die beiden argentinischen Vereine die Vollstreckung des vom CAS bestätigten "Zahlungstitel" vor einem Deutschen Gericht erwirken. Erst in dem Verfahren entscheidet sich, ob die Höhe und die Methodik nach EU-Recht zu beurteilen sind. Auch wenn das OLG-Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, liefert es dem SVW Argumente, eine mögliche Klage abzuweisen.

Der SV Wilhelmshaven kann jetzt den NFV und den DFB auf Schadenersatz verklagen. Wie die FIFA reagiert, weil der DFB seinen Verpflichtungen gegenüber der FIFA nicht nachgekommen ist und für eine ordentliche Rechtsausicht über seine Mitgliedsverbände gesorgt hat, ist ein weiteres Thema.


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