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Geplanter Angriff von Vermummten auf Union-Fanbus (Fußball allgemein)

Matze0989, Schwoabäländle, Mittwoch, 15.08.2018, 00:43 (vor 2073 Tagen) @ Schnippelbohne

Einziehung von Tatmitteln ist gem. § 74 StGB möglich. Fahrverbote sind ja mittlerweile sogar bei Delikten, die nicht mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen, möglich. Aber hier dürfte, soweit das alles so wie geschildert zutrifft, auch ein Straßenverkehrsdelikt im Raum stehen, wo es im Ergebnis sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt...
Nach so einem Delikt, kommt man da in der Regel auch nicht mehr so schnell wieder an eine Fahrerlaubnis.

Schon bitter, dass man mittlerweile echt sichergehen kann, dass auch Leute aus Dortmund beteiligt sind, sobald im Kölner Umfeld so etwas geschieht...


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