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Kayldall, Luxemburg, Donnerstag, 28.12.2017, 19:59 (vor 2921 Tagen) @ Sascha

Laut Wikipedia (ich hab nachgeschaut), greift die salvatorische Klausel nur dann nicht, wenn sie in den AGB's angewendet wird, da sie dann mit anderen Gesetzen kollidiert.

Wikipedia(Quelle):

Anwendung bei AGB

Nicht sinnvoll hingegen sind salvatorische Klauseln, um die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sicherzustellen. Zunächst einmal liegt das daran, dass für diese nach deutschem BGB ohnehin die Regelung gilt, dass die Unwirksamkeit einer Klausel die Wirksamkeit des Restes nicht berührt § 306 Abs. 1 BGB – die gewünschte Rechtsfolge tritt ohnehin ein.

Hinsichtlich des Ersetzens durch eine wirksame Regelung (S. 2) kollidiert die salvatorische Klausel hingegen mit dem grundsätzlichen Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, das auch im Zusammenhang mit dem in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kodifizierten Transparenzgebot bewirkt, dass eine unwirksame Klausel nicht vom Gericht durch eine andere, gerade noch wirksame Klausel ersetzt werden kann: entweder die Klausel ist wirksam, oder sie ist vollständig unwirksam und es gilt die Grundregel des § 306 Abs. 2 BGB, wonach eine unwirksame Klausel durch die gesetzliche Regelung ersetzt wird. Eine davon abweichende salvatorische Klausel ist selbst nach § 307 BGB unzulässig.

Schließlich ist die Klausel aus einem anderen Grund unwirksam: § 306 Abs. 3 BGB bestimmt, dass ausnahmsweise ein Vertrag dann vollständig unwirksam wird, wenn durch Wegfall einzelner Klauseln eine Seite so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr kein Festhalten am Vertrag mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall führt die Unwirksamkeit der Klausel tatsächlich zur Unwirksamkeit des Vertrags. Eine salvatorische Klausel, die von § 306 Abs. 3 BGB abweicht, würde gerade eine unzumutbare Benachteiligung darstellen und ist daher nach § 307 BGB ebenfalls unwirksam.

Zum Schutz von AGB ist eine salvatorische Klausel also nicht sinnvoll. Entweder gibt sie exakt den Inhalt von § 306 BGB wieder (dann ist sie überflüssig) oder sie weicht von § 306 BGB ab (dann ist sie wegen § 307 BGB unwirksam).


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