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Neu auf schwatzgelb.de: Auswärts bei den Spurs ? oder: wenn das Spiel zur Nebensache wird (BVB)

uwelito, Wambel forever, Sonntag, 17.09.2017, 16:50 (vor 3044 Tagen) @ Knüppler17

Das ist natürlich richtig, was Du schreibst. Unwetter oder Streik müssen aber in einem direkten Zusammenhang mit der geflogenen Route stehen. Beispiel: ist ein Flug Frankfurt- London nicht planmäßig durchgeführt worden (mehr als 3 Stunden Vespätung ), weil das Flugzeug in Catania steht und dort der Etna ausgebrochen ist, dann muss gezahlt werden. Dieser Fall entbindet die Airline nicht von der Pflicht ein Ersatzflugzeug zur Verfügung stellen zu müssen oder auf eine andere Fluglinie auszuweichen. Gleuches gilt für einen Streik in einem Drittland. Ein Streik in Frankreich kann nicht als Erklärung für einen Flug zwischen GER und GBR herhalten.

Siehe hier z.B. Findet der Fluglotsenstreik allerdings auf einem Flughafen im Ausland statt, so kann sich die Fluggesellschaft meist nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. So fällt es trotz des Streiks in den Pflichtbereich der Airline, Ersatzflugzeuge bereit zu halten, falls es ein Flugzeug nicht rechtzeitig an den geplanten Flughafen schafft. Sind alle Flugzeuge belegt und gibt es kein Ersatzflugzeug, so kann sich die Luftfahrtgesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Fluggastrechteverordnung berufen (vgl. AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11).
Quelle: Homepage flugrechte.eu


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